Häufig gestellte Fragen

1. Wie wird die Betreibung eingeleitet?

2. Wie viel kostet eine Betreibung?

3. Wer trägt die Kosten einer Betreibung?

4. Wie geht es weiter, wenn die Betreibung eingeleitet wurde?

5. Was ist ein Rechtsvorschlag und was bewirkt er?

6. Wie kann der Rechtsvorschlag beseitigt werden?

7. Wie geht es weiter, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat bzw. der Rechtsvorschlag vom Gläubiger beseitigt werden konnte?

8. Was passiert, wenn der Schuldner kein pfändbares Vermögen hat?

9. Wann verjährt die vom Verlustschein betroffene Forderung?

10. Ab wann gibt es einen Eintrag im Betreibungsregister und wie kann dieser Eintrag wieder gelöscht werden?

 

 

 

 

1. Wie wird die Betreibung eingeleitet?

Die Betreibung ist ein Instrument des Gläubigers, um fällige Geldforderungen gegenüber säumigen Schuldnern geltend zu machen. Die Betreibung wird durch das Betreibungsbegehren eingeleitet. Dieses kann schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners gerichtet werden. Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitz zu betreiben (Art. 46 ff. SchKG). Folgende Angaben müssen im Betreibungsbegehren enthalten sein (Art. 67 SchKG):

  • Name und Wohnort des Gläubigers (d.h., wenn Sie die Betreibung einleiten, Ihr Name und Wohnort) und dessen allfällige Bevollmächtigten, Bank-/Postverbindung bzw. IBAN-Nr. für eine allfällige Auszahlung des geschuldeten Forderungsbetrages;
  • Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters;
  • Forderungssumme in Schweizerwährung (und bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird);
  • Forderungsurkunde (z.B. Gerichtsurteil) und deren Datum bzw. der Grund der Forderung. Dem Begehren sind keine weiteren Dokumente (wie zum Beispiel Rechnungen, Mahnungen, Verträge) beizulegen, sofern der Grund der Forderung einfachheitshalber direkt auf dem Betreibungsbegehren angegeben wird. Handelt es sich bei der Forderung um monatlich / jährlich wiederkehrende Leistungen (wie aus Miete), ist der betreffende Zeitraum (Monat/e, Jahr/e) zwingend zu vermerken (z.B. Miete März – Mai 2018). Es empfiehlt sich für den Gläubiger das Begehren formfehlerfrei einzureichen. Ansonsten es aus rechtlichen, wie auch administrativen Gründen zu einer automatischen allenfalls kostenpflichtigen Rückweisung kommt.

Vorlagen für ein Betreibungsbegehren: https://gerichte.lu.ch/rechtsgebiete/schuldbetreibung_und_konkurs/betreibungsverfahren/betreibungsbegehren.

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2. Wie viel kostet eine Betreibung?

Das Betreibungsamt erstellt aus einem Betreibungsbegehren einen Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu. Die Gebühr ist vom Gläubiger vorzuschiessen und bemisst sich nach der Höhe der Forderung. Sie beträgt grundsätzlich:

Forderung CHF

 

Gebühr CHF

 

bis 100

20.30

über 100

bis 500

33.30

über 500

bis 1'000

53.30

über 1'000

bis 10'000

73.30

über10'000

bis 100'000

103.30

über 100'000

bis 1'000'000

203.30

über 1'000'000

 

413.30

Die Gebühr beinhaltet die Kosten für die Zustellung des Zahlungsbefehls (in der Regel CHF 8.00) und des Gläubigerdoppels (in der Regel CHF 5.30). Bei Problemen mit der Zustellung des Zahlungsbefehls können ausnahmsweise höhere Kosten entstehen (vgl. dazu GebVSchkG).

Die häufigsten Gebühren im Kanton Luzern sind, nebst den bereits erwähnten Kosten für den Zahlungsbefehl aufgelistet:

  • Für die Entgegennahme einer Zahlung und deren Überweisung an den Gläubiger wird bis zu einem Betrag von CHF 1‘000.00 eine Gebühr von CHF 5.00 erhoben, ab einem Betrag über CHF 1‘000.00 beträgt die Gebühr 5 Promille des Betrags (jedoch höchstens CHF 500.00);
  • Auch für den Vollzug einer Pfändung ist die Gebühr abhängig von der geltend gemachten Forderung. Bis zu einem Betrag von CHF 10‘000.00 beträgt die Gebühr zwischen CHF 10.00 und CHF 90.00;
  • Für die Konkurseröffnung hat der Gläubiger einen Vorschuss von CHF 2‘000.00 zu leisten.

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3. Wer trägt die Kosten einer Betreibung?

Grundsätzlich sind die Betreibungskosten vom Schuldner zu tragen, d.h. der Schuldner hat – zusätzlich zur gelten gemachten Forderung – die Kosten für die Betreibung zu erstatten. Die Kosten sind jedoch vom Gläubiger zu tragen, wenn die geltend gemachte Forderung gar nicht besteht und sich der Schuldner der Betreibung deshalb erfolgreich widersetzen konnte. Ausserdem sind die Kosten in jedem Fall vom Gläubiger vorzuschiessen. Deshalb hat der Gläubiger auch ein Kostenrisiko, da er den vorgeschossenen Betrag nur zurückerhält, wenn die Betreibung erfolgreich ist (d.h., wenn Vermögen oder Einkommen vorhanden ist).

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4. Wie geht es weiter, wenn die Betreibung eingeleitet wurde?

Das Betreibungsamt überprüft das Betreibungsbegehren formell, aber nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Nach Eingang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, welcher die Aufforderung enthält, entweder die Schuld innert 20 Tagen zu begleichen oder innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben (Art. 69 SchKG).

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5. Was ist ein Rechtsvorschlag und was bewirkt er?

Der Rechtsvorschlag ist eine schriftliche oder mündliche Erklärung des Schuldners (Art. 74 ff. SchKG). Dies kann bereits bei der Zustellung des Zahlungsbefehls oder bis 10 Tage danach getan werden, wobei die Formulierung «Rechtsvorschlag erhoben» mit Datum und Unterschrift ausreicht. Damit wird einerseits die geforderte Schuld bestritten und andererseits die Betreibung eingestellt.

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6. Wie kann der Rechtsvorschlag beseitigt werden?

Falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, muss der Gläubiger diesen zuerst beseitigen bzw. aufheben, um mit der Betreibung fortfahren zu können. Dies geschieht auf dem ordentlichen Prozessweg (Art. 79 SchKG) oder im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff. SchKG), und zwar wie folgt:

  • Im Zivilprozess oder Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG): Wenn der Gläubiger keinen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel (siehe nachfolgend) hat, muss er auf Anerkennung der Forderung klagen bzw. seinen Anspruch im Verwaltungsverfahren geltend machen. Mit der Anerkennungsklage macht der Gläubiger Bestand, Höhe und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls geltend und lässt den Rechtsvorschlag beseitigen. Die Klage ist entsprechend den zivilprozessualen bzw. verwaltungsrechtlichen Normen einzuleiten. Im Zivilverfahren ist der Prozess bei der Schlichtungsbehörde einzuleiten (Art. 197 i.V.m 202 ZPO). Die Anerkennungsklage muss die Anträge auf Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung und auf die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der genau bezeichneten Betreibung enthalten. Der Anerkennungsprozess wird abhängig vom Streitwert entweder im ordentlichen Verfahren (Streitwert > CHF 30‘000.00; Art. 219 ff. ZPO) oder im vereinfachten Verfahren (Streitwert ≤ CHF 30‘000.00; Art. 243 ff. ZPO) durchgeführt. Mit dem (positiven) Anerkennungsurteil wird der Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Sobald das Urteil i.S.v. Art. 336 Abs. 1 ZPO vollstreckbar ist, kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen (ohne nochmals das Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen zu müssen).
  • Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 ff. SchKG): Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid (wie Gerichtsurteil, gerichtlicher Vergleich, gerichtliche Schuldanerkennung), so kann der Gläubiger beim Richter am Betreibungsort (Art. 84 i.V.m. 46 ff. SchKG) die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt, gestundet oder bereits verjährt ist, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, so dass der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann.
  • Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG): Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde (Art. 9 ZGB) festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (wie z.B. zweiseitige Verträge [Miet- und Pachtvertrag, Darlehensvertrag, Arbeitsvertrag, Auftrag], Pfändungsverlustschein), so kann der Gläubiger beim Richter am Betreibungsort die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen geltend macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Ist dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, haben Schuldner und Gläubiger folgende Möglichkeiten:
    • Der Schuldner kann innert 10 Tagen eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ergreifen.
    • Der Schuldner kann innert 20 Tagen Aberkennungsklage erheben (Art. 83 SchKG). Mit der Aberkennungsklage kann der Schuldner den Bestand der Forderung oder deren Fälligkeit im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung bestreiten. Die Aberkennungsklage leitet ein ordent­liches Verfahren beim Gericht ein. Ein Schlichtungsverfahren ist nicht notwendig (Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO). Das negative Aberkennungsurteil stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Durchsetzung der Forderung dar. Durch das abweisende Aberkennungsurteil wird die provisorische Rechtsöffnung zur definitiven.
    • Der Gläubiger kann nach Ablauf der Zahlungsfrist die provisorische Pfändung oder bei einer Konkursbetreibung die Aufnahme des Güterverzeichnisse – je nach der Person des Schuldner (Art. 39 SchKG) – verlangen (Art. 83 SchKG).

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7. Wie geht es weiter, wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat bzw. der Rechtsvorschlag vom Gläubiger beseitigt werden konnte?

Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder konnte der Rechtsvorschlag erfolgreich beseitigt werden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen, so dass die Betreibung fortgesetzt wird (Art. 88 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Falls Rechtsvorschlag erhoben worden ist, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren still.

Sobald das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren erhalten hat, so hat es entweder die Pfändung (z.B. Lohnpfändung; Art. 89 ff. SchKG) oder die Pfandverwertung (falls der Gläubiger ein Pfand für die Forderung besitzt; Art. 151 ff. SchKG; vgl. Verwertungsfristen gemäss Art. 154 SchKG) zu vollziehen oder den Konkurs anzudrohen, falls der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt (z.B. Inhaber einer im Handelsregister eingetragenen AG sind; Art. 39, 43, 159 ff. SchkG).

Pfändung bedeutet die behördliche Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 96 SchKG). Das Betreibungsamt nimmt darüber ein Verzeichnis auf (Pfändungsurkunde; Art. 112 SchKG). Es werden nur so viel Vermögenswerte gepfändet, wie zur Deckung der Forderungen der Gläubiger nötig sind (Art. 97 Abs. 2 SchKG). Es kann auch Lohn des Schuldners gepfändet werden. Es darf jedoch nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden (Art. 93 SchKG).

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8. Was passiert, wenn der Schuldner kein pfändbares Vermögen hat?

Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein (Art. 149 Abs. 1 SchKG). Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG (vgl. Ausführungen zu Frage 6) und gewährt dem Gläubiger die in Art. 271 Ziff. 5 (Arrest) und 285 SchKG (Anfechtungsklage) erwähnten Rechte. Der Gläubiger kann sodann während 6 Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.

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9. Wann verjährt die vom Verlustschein betroffene Forderung?

Die durch den Verlustschein verurkundeten Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins; gegenüber Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens 1 Jahr nach Eröffnung des Erbgangs (Art. 149a SchKG).

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10. Ab wann gibt es einen Eintrag im Betreibungsregister und wie kann dieser Eintrag wieder gelöscht werden?

Der Betreibungsregisterauszug einer Person hat den Charakter eines amtlichen Protokolls. Es werden darin die Amtshandlungen des Betreibungsamtes gegenüber dieser Person vermerkt. Jede Betreibung wird im Betreibungsregister am Wohnort der Person eingetragen. Dies gilt auch für die bezahlten und die mit Rechtsvorschlag bestrittenen Betreibungen. Wenn ein Schuldner den Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, wird das neu zuständige Betreibungsamt für die betreffende Person ein neues Register anlegen, in welchem wiederum nur die dort erfolgten Betreibungen vermerkt sind. Es gibt kein «schweizerisches» Betreibungsregister. Um eine Gesamtübersicht über sämtliche Betreibungen zu erhalten, müssen die Betreibungsregisterauszüge aller früheren Wohnorte eingeholt werden.

Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, hat ein Einsichtsrecht in den Betreibungsregisterauszug, so z.B. der neue Vermieter oder Arbeitgeber (Art. 8a SchKG).

Im Betreibungsregister erscheint:

  • Eingeleitete Betreibungen (Zahlungsbefehle, Rechtsvorschläge) der letzten 5 Jahre;
  • Unzustellbare, bezahlte und erloschene (abgelaufene) Betreibungen der letzten 5 Jahre;
  • Pfändungsvollzüge und Konkursandrohungen der letzten 5 Jahre;
  • Bezahlte Forderungen der letzten 5 Jahre;
  • Nicht gelöschte Verlustscheine;
  • Durchgeführte Privatkonkurse.

Der Betreibungsregisterauszug enthält keine Einträge (mehr), wenn:

  • in den letzten 5 Jahren keine neuen (sofern keine Verlustscheine vermerkt sind) bzw. noch nie eine Betreibung eingeleitet wurde;
  • oder alle Betreibungen von den jeweiligen Gläubigern zurückgezogen wurden;
  • oder ein Gerichtsentscheid erwirkt worden ist, gemäss welchem die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung nicht besteht oder die Betreibung schikanös war (und der Entscheid dem Betreibungsamt zugestellt wurde);
  • oder wenn alle Verlustscheine getilgt und die quittierten Verlustscheine dem Betreibungsamt vorbeigebracht wurden.

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